3.7 Soweit der Berufungskläger vor Obergericht erneut Ausführungen zur angeblichen Plünderung und Saldierung des Erneuerungsfond UBS AG, Konto-Nr.__ deponiert ist er daran zu erinnern, dass sich die Gerichte mit dieser Thematik befassten und diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil (zu seinen Ungunsten) vorliegt (vgl. dazu STA-Nr. A1 17 5302 Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2017 sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_311/2018, 6B_312/2018 vom 11. Juni 2018). Zudem ist der Erneuerungsfond nicht Gegenstand der Ausschlussklage, weshalb die dazu vorgebrachten Einwendungen unerheblich sind.