3.6 Der Berufungskläger macht geltend, dass weder die Verwaltung noch die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen ihn Beanstandungen wie z.B. Beschwerden irgendwelcher Art, Mahnungen von ausstehenden (Nebenkosten-) Zahlungen oder den Vorschlag für mündlichen Besprechung unter Vorsitz einer Drittperson unterbreitet hätten. Alle Beanstandungen hätten sowieso unverzüglich erfolgen müssen, ansonsten eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliege. Der Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft käme nur als ultima ratio in Betracht, wenn alle anderen möglichen und zumutbaren Massnahmen wirkungslos gebelieben seien.