3.5 Der Berufungskläger verweist auf das Grundrecht eines jeden Vereinsmitgliedes sich vor der Ausschliessung zu verteidigen. Sinngemäss macht der Berufungskläger geltend, seine Ausschliessung sei wegen Verletzung des ihm zustehenden rechtlichen Gehörs formwidrig. Zudem moniert er, dass die in der Klage vom 23. April 2015 angeführten Ausschliessungsgründe zwingend vor der Ausschliessung hätten bekannt gegeben werden müssen. Aufgrund der in der Einladung vom 27. Februar 2015 klaren und unmissverständlichen Formulierung des Traktandums «3. Ausschluss von A.__ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft (mit Beschlussfassungen – v.a. Ermächtigungsbeschluss)» geht die Vorinstanz zurecht