erfahren, dass über seinen Ausschluss abgestimmt werden sollte. Die Zeit hätte ausgereicht, um die Verwaltung schriftlich auf den Mangel aufmerksam zu machen oder mündlich an der Eigentümerversammlung Einwendungen zu erheben. Nachdem der Beschwerdeführer dies offenkundig nicht getan hat, muss er sich den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit gefallen lassen, zumal er den Eigentümerversammlungen regelmässig fernblieb, um die Beschlüsse später anzufechten (vgl. dazu Urteil Bundesgericht 5A_184/2018 vom 4. Mai 2018 E. 4.4.3).