Die Rechtsprechung zur Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung durch einen Stockwerkeigentümer, der diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, knüpft an Art. 75 ZGB i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB an. Beruft sich ein Stockwerkeigentümer für die Anfechtung auf Verfahrensfehler, ist die Anfechtungsmöglichkeit durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt. Der Grundsatz zwingt ihn, den Mangel bereits vor der Beschlussfassung über die betreffende Frage zu beanstanden, um dessen unmittelbare Behebung zu ermöglichen (BGE 136 III 174 E. 5.1). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausführte, hat er spätestens neun Tage vor der Versammlung