3.4 Weiter bezieht sich der Berufungskläger in seinen Rechtsschriften bezüglich Ausschlussbeschluss auf Art. 75 ZGB, wonach innert Monatsfrist, nachdem der Beschluss in seinem ganzen Inhalt, namentlich den darin genannten Gründen, durch das Mitglied zur Kenntnis genommen wurde, gerichtlich angefochten werden könne.