38 können Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer, die das Gesetz, den Begründungsakt oder das Reglement verletzen, von jedem Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist, nachdem er Kenntnis erlangt hat, beim Richter angefochten werden, unter vorheriger oder spätestens gleichzeitiger Meldung an den Verwalter. Das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Beschlussprotokoll vom 10. November 1994 spricht in der Tat von einer Einladungsfrist von 20 Tagen. Zu den Folgen einer Verletzung (Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit) äussert sich das Beschlussprotokoll nicht, womit es diesbezüglich in jedem Fall bei der im Reglement gewählten Lösung (nur Anfechtbarkeit) bleibt.