Gemäss Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom April 1993, sind Versammlungen vom Verwalter unter Beachtung einer Frist von mindestens 10 Tagen mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich einzuberufen (VI-Akten, BB 3, Ziff. 30). Gemäss Ziff. 38 können Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer, die das Gesetz, den Begründungsakt oder das Reglement verletzen, von jedem Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist, nachdem er Kenntnis erlangt hat, beim Richter angefochten werden, unter vorheriger oder spätestens gleichzeitiger Meldung an den Verwalter.