3.3 Der Berufungskläger macht erneut geltend, der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Markus Scheuber, verfüge nicht über eine rechtswirksame Vollmacht, da der diesbezügliche Beschluss [der Stockwerkeigentümergemeinschaft] vom 12. März 2015 angefochten worden sei. Replicando ergänzt er, der Beschluss sei infolge mangelhafter Einladung nicht rechtswirksam geworden, sodass Markus Scheuber keine rechtswirksame Vollmacht habe erteilt werden können. Das Beschlussprotokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. November 1994 sei weder angefochten noch seien andere Einwendungen erhoben worden.