Mit dem (neu) geltend gemachte bzw. konkretisierte Ausstandsgrund allein, vermag der Berufungskläger wiederum nicht aufzuzeigen, inwiefern die Richterin im vorinstanzlichen Verfahren befangen war bzw. die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt falsch sind. Sollte er darauf zielen, dass die genannte Richterin am (zu seinen Ungunsten) ergangene Urteil im Verfahren ZK 09 20 beteiligt war, so ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach ein unabhängiger Richter seine Unabhängigkeit nicht verliert, wenn er gegen eine bestimmte Partei entscheidet (BGE 114 Ia 278 E. 1).