Er habe sich anlässlich des an der Hauptverhandlung gestellten Ausstandbegehrens gegen Richterin Kaufmann ausschliesslich auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO ([…] aus anderen Gründen insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte […]) berufen.