3.2 Der Berufungskläger macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe im Urteil vom 20. Mai 2010 (ZK 09 20) mehrfach festgehalten, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.__ am 20. August 2007 die noch nicht existierende bzw. erst ein Jahr später gegründete D.__ Immobilien Treuhand AG gewählt habe und damit in absichtlicher, vorsätzlicher, willkürlicher, aktenund gesetzeswidriger Art und Weise die Unwahrheit festgestellt und gelogen. Dadurch sei belegt, dass u.a. Richterin Kaufmann gelogen habe (vgl. Replik des Berufungsklägers S. 7 zu Ziff. 2.1). Er habe sich anlässlich des an der Hauptverhandlung gestellten Ausstandbegehrens gegen Richterin Kaufmann ausschliesslich auf Art.