Die Tonspur, welche einzig das Plädoyer des Berufungsklägers wiedergibt (womit sich auch die im Verhältnis zur Verhandlung verkürzte Dauer erklärt), diente als Hilfsmittel und wurde dem Berufungskläger zur Verfügung gestellt. Inwiefern das Festhalten der Einladungsfristen der vergangenen Stockwerkeigentümerversammlungen zum formellen Ablauf des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gehört und somit wörtlich ins Protokoll aufzunehmen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht weiter ausgeführt. Zudem kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung vom 25. Mai 2016 (insb. Erwägung 4.3) verwiesen werden.