3.1.3 Gemäss Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 25. Mai 2016 wurde das Protokoll der Hauptverhandlung berichtigt bzw. mit den vom Berufungskläger anlässlich seines Plädoyers gemachten Ausführungen ergänzt. Die Tonspur, welche einzig das Plädoyer des Berufungsklägers wiedergibt (womit sich auch die im Verhältnis zur Verhandlung verkürzte Dauer erklärt), diente als Hilfsmittel und wurde dem Berufungskläger zur Verfügung gestellt.