Dem Berufungskläger sei nicht bekannt, was die Berufungsbeklagten alles erwähnt habe. Zudem führt er ‒ wie bereits anlässlich des Protokollberichtigungsbegehrens vor dem Kantonsgericht ‒ aus, dass die DVD Audioaufnahme vom 8. April 2016 rechtswidrig um 47 Minuten und 27 Sekunden gekürzt worden sei. Das Protokoll sei deshalb nichtig.