Der Berufungskläger beklagt erstmals im Rechtsmittelverfahren, unter Verweis auf eine Stockwerkeigentümerversammlung im Dezember 2008, massiven Beschneidungen seiner Persönlichkeitsrechte und schwere Pflichtverletzungen der Verwaltung und der Stockwerkeigentümer. Es handelt sich hierbei um ein unechtes Novum, also eine Tatsache, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat und aus Unsorgfalt oder Ungenauigkeit der betreffenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden ist.