1.3. Der Berufungskläger hat weite Teile seiner Vorbringen bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht geltend gemacht und befasst sich weitgehend mit Aspekten, welche zwar im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft stehen, vom Kantonsgericht jedoch bereits – und zwar nicht zu seinen Gunsten – im Urteil vom 8. April 2016 behandelt und erledigt wurden. Zudem beschlagen seine Kritikpunkte grösstenteils nicht den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidmotiven findet denn auch weitgehend nicht statt.