Im ordentlichen Verfahren darf eine ausführliche Begründung verlangt werden. Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Formularartig gefertigte Berufungen, welche sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, und rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid «falsch» oder «rechtswidrig» sei oder dass man damit «nicht einverstanden» sei, sind ungenügend. Auch der blosse Verweis auf die Vorakten oder Beilagen der Berufungsschrift reicht nicht.