Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 30 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 308–318 ZPO). Der Berufungskläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt. Er ist somit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 14. September 2016 wurde fristgerecht eingereicht (Versand des vorinstanzlichen Entscheids am 6. Juli 2016, Empfang desselben am 15. Juli 2016) und entspricht den Formanforderungen. Somit sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Berufung einzutreten.