Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Kollegialgericht, ist die Zivilabteilung des Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [Gesetz über die Gerichte und Justizbehörden/Gerichtsgesetz, NG 261.1], das in Fünferkammer entscheidet (Art. 22 Ziff. 3 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Aufl.