F. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses wurde dem Berufungskläger mit prozessleitendem Schreiben vom 2. Juli 2018 die Berufungsantwort zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur freigestellten Replik eingeräumt. Innert mehrfach erstreckter Frist (zufolge Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit des Berufungsklägers) erneuerte der Berufungskläger mit Replik vom 4. November 2018 sinngemäss sowohl Anträge wie Begründung. Ebenso die Berufungsbeklagte mit Duplik vom 11. Januar 2019. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.