Mit Entscheid vom 29. Dezember 2017 (P 17 28) wies die Prozessleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut zufolge Aussichtslosigkeit ab und forderte den Berufungskläger wiederum auf einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 10'000.‒ zu leisten. Dagegen gelangte der Berufungskläger erneut ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 5A_184/2018 vom 4. Mai 2018 abwies, soweit es darauf eintrat, und dem Berufungskläger Frist zur Bezahlung des vom Obergericht festgelegten Kostenvorschusses ansetzte.