E. Mit Entscheid vom 24. April 2017 (P 16 15) wies die Prozessleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Berufungskläger auf, einen Gerichtskostenvorschuss im Betrage von Fr. 10'000.‒ zu leisten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 gut und wies das Gesuch zur weiteren Prüfung zurück.