Das Verhandlungsprotokoll vom 08. April 2016, datiert vom 25. Mai 2016, sei zufolge formeller und materiellen Fehlern als rechtsunwirksam zu bezeichnen. 7. Das Verhandlungsprotokoll vom 08. April 2016, datiert vom 25. Mai 2016, sei zufolge formellen und materiellen Mängeln aus den Akten zu weisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger. » D. Mit Berufungsantwort vom 11. Mai 2017 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Nachtrag vom 29. Juni 2017 übermittelte die Berufungsbeklagte den gegen den Berufungskläger ergangenen Strafbefehl vom 12. Juni 2017.