Der Berufungsführer sei nicht zu verpflichten, den Berufungsgegnern intern und direkt Fr. 15'000.-- zu bezahlen. 5. Der Berufungsführer hat den Berufungsgegnern nicht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'168.95 zu bezahlen (Honorar Fr. 12'557.50, Gebühr Schlichtungsverhandlung Fr. 200.--, Auslagen Fr. 376.70 und Mehrwertsteuer Fr. 1'034.75. 6. Das Verhandlungsprotokoll vom 08. April 2016, datiert vom 25. Mai 2016, sei zufolge formeller und materiellen Fehlern als rechtsunwirksam zu bezeichnen.