3. Veräussert der Berufungsführer seinen Anteil nicht binnen der angesetzten Frist, sei das Gericht nicht legitimiert, eine öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Grundstücken anzuordnen. 4. Die Gerichtskosten für das begründete Urteil betragen gemäss Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 29 PKoG nicht Fr. 15'000.— (inkl. Auslagen). Der Berufungsführer sei nicht zu verpflichten, den Berufungsgegnern intern und direkt Fr. 15'000.-- zu bezahlen.