« 1. Der Berufungsführer sei nicht aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.__ (Parzelle Nr. X.) auszuschliessen. 2. Dem Berufungsführer sei ab Rechtskraft dieses Urteils nicht eine Frist von 60 Tagen anzusetzen, um seinen Anteil, d.h. seine 4 ½ Zimmer-Wohnung im 4. Obergeschoss Nord (Stockwerkeigentum Nr.__), an Nr. X., Grundbuch Y., zu veräussern. 3. Veräussert der Berufungsführer seinen Anteil nicht binnen der angesetzten Frist, sei das Gericht nicht legitimiert, eine öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Grundstücken anzuordnen.