B. Mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden Zivilabteilung/Kollegialgericht vom 8. April 2016 wurde die Klage gutgeheissen und A.__ (nachfolgend Berufungskläger) aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.__ (Parzelle Nr. X), ausgeschlossen (Dispositivziffer 1). Dem Berufungskläger wurde eine Veräusserungsfrist von 60 Tagen angesetzt (Dispositivziffer 2), unter Androhung einer öffentlichen Versteigerung bei ungenutztem Fristablauf (Dispositivziffer 3). Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.‒ wurden dem Berufungskläger auferlegt (Dispositivziffer 4) und er wurde zugleich zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet (Dispositivziffer 5).