{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20128_2019-04-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20128", "Checksum": "5ab9ff0a4790b5bca03e1e66c75bc9bd"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.04.2019 20128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.04.2019 20128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.04.2019 20128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "fc33f507b07d735c23265ce2ca35f9a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.04.2019 20128\nRegeste:\nAusschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft\n\n5.2\nDie Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das ordentliche Honorar eines\nRechtsbeistands beträgt im Berufungsverfahren 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor\nerster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Wert, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Bei einem Streitwert von Fr. 650'000.– beträgt der Rahmen des\nordentlichen Honorars vor der Vorinstanz Fr. 15ʻ000.– bis Fr. 60ʻ000.– (Art. 42 Abs. 1 PKoG).\nDie vom berufungsbeklagtischen Rechtsbeistand ins Recht gelegte Kostennote im Betrage\nvon Fr. 2'649.05 (inkl. MWSt und Auslagen) ist nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat\ndie Berufungsbeklagte ausserrechtlich mit Fr. 2ʻ649.05 zu entschädigen.\nRechtsspruch:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.‒ werden dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher\nHöhe verrechnet und sind bezahlt.\n\n3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von\nFr. 2'649.05 zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff.\nin Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren\nBegründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers\noder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42\nBGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.\n\nEs handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.\nDer Streitwert beträgt Fr. 650'000.–.\n\n5. Zustellung an:\n\nStans, 2. April 2019\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nZivilabteilung\nDie Vorsitzende\n\nBarbara Brodmann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nCarmen Meier Versand:\n"}