{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20128_2019-04-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20128", "Checksum": "5ab9ff0a4790b5bca03e1e66c75bc9bd"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.04.2019 20128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.04.2019 20128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.04.2019 20128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "fc33f507b07d735c23265ce2ca35f9a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.04.2019 20128\nRegeste:\nAusschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft\n\n3.5\nDer Berufungskläger verweist auf das Grundrecht eines jeden Vereinsmitgliedes sich vor der\nAusschliessung zu verteidigen. Sinngemäss macht der Berufungskläger geltend, seine Ausschliessung sei wegen Verletzung des ihm zustehenden rechtlichen Gehörs formwidrig. Zudem moniert er, dass die in der Klage vom 23. April 2015 angeführten Ausschliessungsgründe\nzwingend vor der Ausschliessung hätten bekannt gegeben werden müssen.\nAufgrund der in der Einladung vom 27. Februar 2015 klaren und unmissverständlichen Formulierung des Traktandums «3. Ausschluss von A.__ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft (mit Beschlussfassungen – v.a. Ermächtigungsbeschluss)» geht die Vorinstanz zurecht\ndavon aus, dass allen Stockwerkeigentümern klar war, worüber Beschluss gefasst werden\nsollte. Weiterführende Informationen waren vor dem Hintergrund der allseits bekannten Problematik nicht notwendig bzw. konnten an der Versammlung gegeben werden.\n\n3.6\nDer Berufungskläger macht geltend, dass weder die Verwaltung noch die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen ihn Beanstandungen wie z.B. Beschwerden irgendwelcher Art, Mahnungen von ausstehenden (Nebenkosten-) Zahlungen oder den Vorschlag für mündlichen Besprechung unter Vorsitz einer Drittperson unterbreitet hätten. Alle Beanstandungen hätten sowieso unverzüglich erfolgen müssen, ansonsten eine Verletzung des Grundsatzes von Treu\nund Glauben vorliege. Der Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft käme nur\nals ultima ratio in Betracht, wenn alle anderen möglichen und zumutbaren Massnahmen wirkungslos gebelieben seien.\n\nDass der Berufungskläger seit 2009 seinen Verpflichtungen aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht nachgekommen ist und diverseste Beanstandungen gegen ihn vorgebracht\nwurden, lässt sich den Akten entnehmen und ist überdies gerichtsnotorisch. Vor diesem Lichte\nerscheint der Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben, also einem loyalen und vertrauenswürdigen Verhalten im Rechtsverkehr, inkonsequent. Sodann hat der Berufungskläger\nweder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Berufungsverfahren die Vorwürfe\nder Berufungsbeklagten substanziiert bestritten oder sich ansatzweise mit dem eigentlichen\nThema, dem Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. den damit verbundenen schweren Pflichtverletzungen, auseinandergesetzt. Die Vorinstanz zeigt sodann nachvollziehbar auf, weshalb im vorliegenden Fall keine milderen Mittel erfolgsversprechend sind.\nNachdem die verschiedensten Gerichts- und Strafverfahren, partiell mit vorgängigem Schlichtungsversuch, keine Verhaltensänderung oder Einsicht des Berufungsklägers bewirken konnten, überzeugt seine erstmals vorgebrachte Forderung nach einer mündlichen Besprechung\nmit einer Drittperson nicht. Überdies war keine der von der Verwaltung und den Stockwerkeigentümern ergriffenen milderen Massnahmen erfolgreich.\n3.7\nSoweit der Berufungskläger vor Obergericht erneut Ausführungen zur angeblichen Plünderung\nund Saldierung des Erneuerungsfond UBS AG, Konto-Nr.__ deponiert ist er daran zu erinnern,\ndass sich die Gerichte mit dieser Thematik befassten und diesbezüglich ein rechtskräftiges\nUrteil (zu seinen Ungunsten) vorliegt (vgl. dazu STA-Nr. A1 17 5302 Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2017 sowie die Urteile des Bundesgerichts\n6B_311/2018, 6B_312/2018 vom 11. Juni 2018). Zudem ist der Erneuerungsfond nicht Gegenstand der Ausschlussklage, weshalb die dazu vorgebrachten Einwendungen unerheblich\nsind.\n\n3.8\nDer Berufungskläger kritisiert den von der Vorinstanz aufgrund einer Verkehrswertschatzung\nfestgesetzten Streitwert von Fr. 650'000.‒ und macht geltend, dass ihm kein Verkehrswertgutachten vom 4. Januar 2016 bekannt sei, er kein solches Gutachten zu den Akten gegeben\nhabe und auch keine Verkehrswertschatzung der Wohnung vorgenommen worden sei.\n\nBeim Begehren um Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft bemisst sich der\nStreitwert nach dem Wert des Anteils des Berufungsklägers (BRUNNER/W ICHTERMANN in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 649b). Die Vorinstanz stützte\nsich für die Bemessung des Streitwerts auf die im Rahmen des (parallellaufenden) Scheidungsverfahrens erstellte Verkehrswertschatzung vom 4. Januar 2016, welche aber nicht\nediert wurde und sich infolgedessen nicht in den Akten befindet. Der von der Vorinstanz festgesetzte von Fr. 650ʻ000.‒ für eine 4.5 Zimmerwohnung mitten in Y., erscheint angesichts der\nLage und der Grösse der Wohnung sowie dem im Kanton Nidwalden vorherrschenden Preisniveau für Eigentumswohnungen adäquat. Im Übrigen blieb der Wert in masslicher Hinsicht\nunbestritten (vgl. Art. 91 ZPO).\n\n4.\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger keine substanziierte\nund begründete Kritik gegen das erstinstanzliche Urteil vorzubringen vermag. Im Ergebnis ist\nseine Berufung deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n5.\n\n5.1\nDie Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95\nAbs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten vor Obergericht, als Berufungsgericht, richten sich nach dem im Verfahren vor\nKantonsgericht, als erster Instanz, massgebenden Tarif. Dieser wird um einen Drittel reduziert\nund beträgt mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Bei einem Streitwert\nvon Fr. 650ʻ000.– beträgt der Rahmen der Obergerichts Fr. 8'666.65 bis Fr. 15'166.65.– (Art. 7\nAbs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise (vgl.\nArt. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 10ʻ000.– festgesetzt, ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind\nbezahlt.\n\n"}