{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20128_2019-04-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20128", "Checksum": "5ab9ff0a4790b5bca03e1e66c75bc9bd"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.04.2019 20128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.04.2019 20128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.04.2019 20128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "fc33f507b07d735c23265ce2ca35f9a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.04.2019 20128\nRegeste:\nAusschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft\n\n3.2\nDer Berufungskläger macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe im Urteil vom 20. Mai\n2010 (ZK 09 20) mehrfach festgehalten, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.__ am\n20. August 2007 die noch nicht existierende bzw. erst ein Jahr später gegründete D.__ Immobilien Treuhand AG gewählt habe und damit in absichtlicher, vorsätzlicher, willkürlicher, aktenund gesetzeswidriger Art und Weise die Unwahrheit festgestellt und gelogen. Dadurch sei belegt, dass u.a. Richterin Kaufmann gelogen habe (vgl. Replik des Berufungsklägers S. 7 zu\nZiff. 2.1). Er habe sich anlässlich des an der Hauptverhandlung gestellten Ausstandbegehrens\ngegen Richterin Kaufmann ausschliesslich auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO ([…] aus anderen Gründen insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte […]) berufen.\n\nMit dem (neu) geltend gemachte bzw. konkretisierte Ausstandsgrund allein, vermag der Berufungskläger wiederum nicht aufzuzeigen, inwiefern die Richterin im vorinstanzlichen Verfahren\nbefangen war bzw. die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt falsch sind. Sollte er\ndarauf zielen, dass die genannte Richterin am (zu seinen Ungunsten) ergangene Urteil im\nVerfahren ZK 09 20 beteiligt war, so ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz\nhinzuweisen, wonach ein unabhängiger Richter seine Unabhängigkeit nicht verliert, wenn er\ngegen eine bestimmte Partei entscheidet (BGE 114 Ia 278 E. 1). Soweit der Berufungskläger\nwiederum die Wahl der D.__ Immobilien Treuhand AG thematisiert, wird er an den Bundesgerichtsentscheid 5A_590/2011 vom 27. Februar 2012 erinnert, mit der Feststellung, die Wahl\nder D.__ Immobilien Treuhand AG zur Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft\nstehe nicht mehr in Frage (E. 7.2).\n\n3.3\nDer Berufungskläger macht erneut geltend, der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Markus Scheuber, verfüge nicht über eine rechtswirksame Vollmacht, da der diesbezügliche Beschluss [der Stockwerkeigentümergemeinschaft] vom 12. März 2015 angefochten worden sei.\nReplicando ergänzt er, der Beschluss sei infolge mangelhafter Einladung nicht rechtswirksam\ngeworden, sodass Markus Scheuber keine rechtswirksame Vollmacht habe erteilt werden können. Das Beschlussprotokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. November 1994\nsei weder angefochten noch seien andere Einwendungen erhoben worden. Infolgedessen sei\ndas Protokoll bzw. die darin enthaltene Einladungsfrist von 20 Tagen vorbehaltslos rechtskräftig worden.\n\nGemäss Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom\nApril 1993, sind Versammlungen vom Verwalter unter Beachtung einer Frist von mindestens\n10 Tagen mit Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich einzuberufen (VI-Akten,\nBB 3, Ziff. 30). Gemäss Ziff. 38 können Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer, die das Gesetz, den Begründungsakt oder das Reglement verletzen, von jedem Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist, nachdem er Kenntnis erlangt hat, beim Richter angefochten werden, unter vorheriger oder spätestens gleichzeitiger Meldung an den Verwalter. Das\nvom Beschwerdeführer ins Feld geführte Beschlussprotokoll vom 10. November 1994 spricht\nin der Tat von einer Einladungsfrist von 20 Tagen. Zu den Folgen einer Verletzung (Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit) äussert sich das Beschlussprotokoll nicht, womit es diesbezüglich in\njedem Fall bei der im Reglement gewählten Lösung (nur Anfechtbarkeit) bleibt. Demnach zieht\neine nicht rechtzeitige Einladung keine Nichtigkeit nach sich (vgl. dazu Urteil Bundesgericht\n5A_184/2018 vom 4. Mai 2018 E. 4.4.2).\n\nNach dem Gesagten gilt die im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorgesehene Einladungsfrist von zehn Tagen. Dass diese Frist nicht eingehalten wurde, macht der\nBerufungskläger nicht geltend. Wie soeben dargelegt sind Versammlungen vom Verwalter mit\nAngabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich einzuberufen. In casu wurde die Einladung vom 27. Februar 2015 auf dem Briefpapier der Verwaltung D.__ Immobilien Treuhand\nAG gedruckt und von E.__ unterzeichnet, womit sich auch der Einwand die Einladungen durch\nein unzuständiges Organ erfolgt, als unbegründet erweist.\n\n3.4\nWeiter bezieht sich der Berufungskläger in seinen Rechtsschriften bezüglich Ausschlussbeschluss auf Art. 75 ZGB, wonach innert Monatsfrist, nachdem der Beschluss in seinem ganzen\nInhalt, namentlich den darin genannten Gründen, durch das Mitglied zur Kenntnis genommen\nwurde, gerichtlich angefochten werden könne.\n\nDie Rechtsprechung zur Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung durch einen Stockwerkeigentümer, der diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, knüpft\nan Art. 75 ZGB i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB an. Beruft sich ein Stockwerkeigentümer für die\nAnfechtung auf Verfahrensfehler, ist die Anfechtungsmöglichkeit durch den Grundsatz von\nTreu und Glauben beschränkt. Der Grundsatz zwingt ihn, den Mangel bereits vor der Beschlussfassung über die betreffende Frage zu beanstanden, um dessen unmittelbare Behebung zu ermöglichen (BGE 136 III 174 E. 5.1). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausführte, hat er spätestens neun Tage vor der Versammlung\nerfahren, dass über seinen Ausschluss abgestimmt werden sollte. Die Zeit hätte ausgereicht,\num die Verwaltung schriftlich auf den Mangel aufmerksam zu machen oder mündlich an der\nEigentümerversammlung Einwendungen zu erheben. Nachdem der Beschwerdeführer dies\noffenkundig nicht getan hat, muss er sich den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit gefallen\nlassen, zumal er den Eigentümerversammlungen regelmässig fernblieb, um die Beschlüsse\nspäter anzufechten (vgl. dazu Urteil Bundesgericht 5A_184/2018 vom 4. Mai 2018 E. 4.4.3).\n\n"}