{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20128_2019-04-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20128", "Checksum": "5ab9ff0a4790b5bca03e1e66c75bc9bd"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.04.2019 20128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.04.2019 20128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.04.2019 20128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "fc33f507b07d735c23265ce2ca35f9a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.04.2019 20128\nRegeste:\nAusschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft\n\n1.3.\nDer Berufungskläger hat weite Teile seiner Vorbringen bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht geltend gemacht und\nbefasst sich weitgehend mit Aspekten, welche zwar im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft stehen, vom Kantonsgericht jedoch bereits – und zwar nicht zu seinen\nGunsten – im Urteil vom 8. April 2016 behandelt und erledigt wurden. Zudem beschlagen seine\nKritikpunkte grösstenteils nicht den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidmotiven findet denn auch weitgehend\nnicht statt. Inwiefern der Sachverhalt unrichtig festgestellt und/oder das Recht falsch angewendet worden sein soll, wird nicht ausgeführt. Gleichwohl wird nachfolgend im Einzelnen\nkonkret aufgezeigt, dass die Kritik des Berufungsklägers unbegründet ist.\n\n2.\nDas Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Gemäss\nArt. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur\nnoch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer\nSorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Mit dieser Regelung\nhat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der\nProzess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern\nder Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen\nvorgebrachter Beanstandungen. Dies gilt sowohl für Verfahren, die der strengen Untersuchungsmaxime als auch der Verhandlungsmaxime unterstehen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 f.,\nmit weiteren Hinweisen).\nDer Berufungskläger beklagt erstmals im Rechtsmittelverfahren, unter Verweis auf eine Stockwerkeigentümerversammlung im Dezember 2008, massiven Beschneidungen seiner Persönlichkeitsrechte und schwere Pflichtverletzungen der Verwaltung und der Stockwerkeigentümer. Es handelt sich hierbei um ein unechtes Novum, also eine Tatsache, die sich schon vor\ndem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat und aus Unsorgfalt oder Ungenauigkeit der\nbetreffenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden ist. Vor dem\nHintergrund der langjährigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien und der Intention\ndes Berufungsklägers seine (vermeintlichen) Rechte regelmässig auf dem Prozessweg einzufordern, erscheinen die neuen Vorbringen nicht nur zweifelhaft, sondern hätten auch ohne\nWeiteres zu einem früheren Zeitpunkt in den Prozess eingebracht werden können. Die neu\nvorgebrachten Aspekte bleiben deshalb unberücksichtigt.\n\n3.\nDer Beschwerdeführer thematisiert zunächst formelle Punkte.\n\n3.1\n\n3.1.1\nDer Berufungskläger macht geltend, die wesentlichen Vorgänge bzw. der formelle Ablauf des\nVerfahrens, insbesondere die Einladefristen zur Stockwerkeigentümerversammlung, seien im\nVerhandlungsprotokoll vom 8. April 2016 (datiert vom 25. Mai 2016) nicht festgehalten worden.\nDiese Daten seien weder in der Klage, der Replik noch im Protokoll aufgeführt. Dem Berufungskläger sei nicht bekannt, was die Berufungsbeklagten alles erwähnt habe. Zudem führt\ner ‒ wie bereits anlässlich des Protokollberichtigungsbegehrens vor dem Kantonsgericht ‒\naus, dass die DVD Audioaufnahme vom 8. April 2016 rechtswidrig um 47 Minuten und 27\nSekunden gekürzt worden sei. Das Protokoll sei deshalb nichtig.\n\n3.1.2\nDie ZPO verlangt kein Wortprotokoll der Parteiäusserungen, sondern eine fortlaufende, sinngemässe Protokollierung des wesentlichen Inhalts der Verhandlung (Art. 235 Abs. 2 ZPO).\nAlleine die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen sind, soweit möglich und sinnvoll, wortgetreu zu Protokoll zu nehmen (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 29 zu Art. 235). Die Protokollierung der Parteiäusserungen an\nder Verhandlung kann sich dem Umfang nach auf Tatsächliches, Wesentliches und Nichtaktenkundiges beschränken (DANIEL W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung,\n3. Aufl. 2017, N. 30 zu Art. 235).\n\n3.1.3\nGemäss Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 25. Mai 2016 wurde das Protokoll\nder Hauptverhandlung berichtigt bzw. mit den vom Berufungskläger anlässlich seines Plädoyers gemachten Ausführungen ergänzt. Die Tonspur, welche einzig das Plädoyer des Berufungsklägers wiedergibt (womit sich auch die im Verhältnis zur Verhandlung verkürzte Dauer\nerklärt), diente als Hilfsmittel und wurde dem Berufungskläger zur Verfügung gestellt. Inwiefern\ndas Festhalten der Einladungsfristen der vergangenen Stockwerkeigentümerversammlungen\nzum formellen Ablauf des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gehört und somit wörtlich ins Protokoll aufzunehmen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch\nnicht weiter ausgeführt. Zudem kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen in\nder Verfügung vom 25. Mai 2016 (insb. Erwägung 4.3) verwiesen werden.\n\n"}