{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20128_2019-04-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20128", "Checksum": "5ab9ff0a4790b5bca03e1e66c75bc9bd"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.04.2019 20128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.04.2019 20128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.04.2019 20128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:36", "Checksum": "fc33f507b07d735c23265ce2ca35f9a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.04.2019 20128\nRegeste:\nAusschluss Stockwerkeigentümergemeinschaft\n\nF.\nNach Eingang des Gerichtskostenvorschusses wurde dem Berufungskläger mit prozessleitendem Schreiben vom 2. Juli 2018 die Berufungsantwort zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit\nzur freigestellten Replik eingeräumt. Innert mehrfach erstreckter Frist (zufolge Arbeits- und\nVerhandlungsunfähigkeit des Berufungsklägers) erneuerte der Berufungskläger mit Replik\nvom 4. November 2018 sinngemäss sowohl Anträge wie Begründung. Ebenso die Berufungsbeklagte mit Duplik vom 11. Januar 2019. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.\n\nG.\nDie Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden beurteilte die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 2. April 2019. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Entscheiddispositiv wurde den Parteien am 5. April 2019\nversandt (mit Vermerk, dass das begründeten Urteil zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt\nwerde).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1.\nAngefochten ist das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom\n8. April 2016 (ZK 15 14), betreffend Ausschluss des Berufungsklägers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO [SR 272]; Art. 309 und 319 ZPO e contrario), sofern\nder Streitwert über Fr. 10ʻ000.– liegt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; ANNETTE DOLGE, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO-Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 283 ZPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Kollegialgericht, ist die Zivilabteilung des Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [Gesetz über die Gerichte und Justizbehörden/Gerichtsgesetz,\nNG 261.1], das in Fünferkammer entscheidet (Art. 22 Ziff. 3 GerG). Zur Berufung ist berechtigt,\nwer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung\nhat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 30 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 308–318\nZPO). Der Berufungskläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt. Er ist somit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert\n30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen\n(Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 14. September 2016 wurde fristgerecht eingereicht\n(Versand des vorinstanzlichen Entscheids am 6. Juli 2016, Empfang desselben am 15. Juli\n2016) und entspricht den Formanforderungen. Somit sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt\nund es ist auf die Berufung einzutreten.\n\n1.2.\nMit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des\nSachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene\nEntscheid also der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren\nhat die Berufungseingabe Anträge zu enthalten, was sich aus der Begründungspflicht ergibt,\nda eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden. Analoges ergibt sich aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die\nBerufungsschrift gilt. Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Das\nErfordernis einer Begründung darf jedoch nicht mit dem Rügeprinzip verwechselt werden. Es\ngeht in der Begründung nicht darum, dass der Berufungskläger bestimmte Normen präzise\nanruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufenen Normen verletzt worden sind, sondern\ndarum, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz durch zusätzliche Ausführungen zu\nden Berufungsanträgen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheids mitteilt und so zu einer effizienten Justiz beiträgt. Die substanziellen Anforderungen an die Begründung sind nicht immer gleich, sondern abhängig von der Verfahrensart, auf welcher der\nangefochtene Entscheid beruht. Im ordentlichen Verfahren darf eine ausführliche Begründung\nverlangt werden. Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Formularartig gefertigte Berufungen, welche sich nicht auf den\nangefochtenen Entscheid beziehen, und rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene\nEntscheid «falsch» oder «rechtswidrig» sei oder dass man damit «nicht einverstanden» sei,\nsind ungenügend. Auch der blosse Verweis auf die Vorakten oder Beilagen der Berufungsschrift reicht nicht. Für das Ausmass der Begründung ist ferner von Bedeutung, wie das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt und wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet worden ist. An Berufungen von Laien sollten sodann nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen (SEILER BENEDIKT, Die\nBerufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Basler Studien zur Rechtswissenschaft, 2011, Rz. 864 ff.; IVO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 27-29 zu Art. 311 ZPO; REETZ PE-\nTER/THEILER STEFANIE, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar,\n\n3. Aufl. 2016, N. 36 ff. zu Art. 311 ZPO, je mit weiteren Nachweisen).\n\n"}