Die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 wird dem von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt. Der Regierungsrat wird angewiesen, seinen Kostenanteil von Fr. 350.00 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids den Beschwerdeführerinnen intern und direkt zu überweisen. 3. Der Regierungsrat hat den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 719.25 zu bezahlen. Dem Regierungsrat wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Zustellung]. 35 I 38