Der Regierungsrat ist demnach ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 719.25 (1/10 von Fr. 7'192.30 [Honorar Fr. 6'000.00, zuzüglich Auslagen Fr. 678.10 und 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 514.20]) zu bezahlen. 34 I 38 Rechtsspruch: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 23. Oktober 2018 (RRB Nr. 679) wird wie folgt angepasst: