Nachdem das ordentliche Honorar gemäss Art. 47 Abs. 2 PKoG (Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden/Prozesskostengesetz; NG 261.2) im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht Fr. 400.00 bis Fr. 6'000.00 beträgt, ist die eingereichte Kostennote auf das zulässige Maximum von Fr. 7'192.30 (Honorar Fr. 6'000.00, zuzüglich Spesen Fr. 678.10 und 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 514.20) herabzusetzen; ausserordentliche Aufwendungen (Art. 50 PKoG) wurden nicht geltend gemacht.