Die Parteientschädigung bemisst sich nach den Artikeln 31 ff. PKoG. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Parteien in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Die Parteientschädigung ist entsprechend dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im gleichen Verhältnis wie die Gerichtsgebühr zu verlegen, wobei dem Regierungsrat keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 123 Abs. 4 VRG).