Der Regierungsrat ist anzuweisen, seinen Kostenanteil von Fr. 350.00 den Beschwerdeführerinnen innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids intern und direkt zu bezahlen. 33 I 38 14.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG).