Die Gerichtsgebühr beträgt vorliegend pauschal Fr. 3'500.00 und ist zufolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu 9/10 bzw. im Betrage von Fr. 3'150.00 unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführerinnen und zu 1/10 bzw. im Betrage von Fr. 350.00 dem Regierungsrat zu überbinden. Die Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 3'500.00 ist dem von den Beschwerdeführerinnen bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen und hat als bezahlt zu gelten.