14.1 Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 122 Abs. 2 VRG). Die amtlichen Kosten bemessen sich nach den Artikeln 2 ff. PKoG (NG 261.2). Die Gebühren betragen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäss Art. 17 PKoG zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 7‘000.00.