13. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Ergebnis teilweise gutzuheissen und die Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 gemäss dem Antrag des Regierungsrates anzupassen. Im Weiteren ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).