12. Schliesslich können die Gemeinden ihr widerrechtliches Verhalten auch nicht sinngemäss damit rechtfertigen, dass die separaten Sperrgutsammlungen insgesamt umweltfreundlicher seien beziehungsweise die Ziele des Umweltschutzes besser umsetzen würden. Einerseits sind die Gemeinden für separate Sperrgutsammlungen schlicht nicht zuständig und andererseits verstossen die kostenlosen Sperrgutsammlungen gegen das geltende Abfall- und Gebührenreglement. Welches Verwertungssystem das umweltfreundlichere ist, hat das Gericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen das aufsichtsrechtliche Einschreiten des Regierungsrates nicht zu beurteilen.