30 Abs. 2 USG) und Recycling (keine Vermischung mit Hauskehricht). Detaillierte Zahlen dazu werden hingegen nicht aufgelegt, obwohl den Parteien auch im Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht zukommt (Art. 50 VRP), insbesondere dann wenn einer Partei eine Tatsache besser bekannt ist als der Behörde und diese die fragliche Tatsache ohne Parteimitwirkung nur mit ausserordentlichem Aufwand ergründen könnte (vgl. vorangegangene E. 5.5.3). Bevölkerungsumfragen sind im Übrigen ebenso wenig massgeblich wie die Rechtskonformität ausserkantonaler Abfallsysteme.