lungen bereits gegen das geltende Abfall- und Gebührenreglement vom 26. September 2013 verstossen und der Regierungsrat mithin zu Recht aufsichtsrechtlich eingeschritten ist. Daher musste weder der Regierungsrat noch das hier urteilende Gericht weitere Sachverhaltsabklärungen zu den jeweiligen Finanzierungsmodellen treffen und sich weiter mit den Art. 30 ff. USG und dem Verursacherprinzip auseinandersetzen. Weder die Verbandsgemeinden noch der KVV Nidwalden können mit dem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gegen 31 I 38