11. Dem Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach vom Regierungsrat nicht zum konkreten System der Abfallentsorgung in den Gemeinden, der Entsorgung durch den KVV Nidwalden und der gemischten Gebührenerhebung Stellung genommen werde, und das gegenwärtige System (Splitting-Modell) der jeweiligen Gemeinden nicht im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeklärt worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Zwar ist es zutreffend und auch vom Regierungsrat unbestritten, dass das Bundesgericht im Bereich der nach Art. 32a USG zu erhebenden Abfallgebühren den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, und auch sogenannte «Mischsysteme» beziehungsweise Kombi-