Insbesondere wurde den Gemeindefunktionären die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens erst angedroht (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen RRB) und mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragte der Regierungsrat die Anpassung der Dispositiv-Ziffer 3 hinsichtlich der Androhung strafrechtlicher Sanktionen. Sodann bleibt es den Beschwerdeführerinnen bzw. dem KVV Nidwalden unbenommen, im Rahmen des übergeordneten Rechts jederzeit eine andere, gesetzeskonforme Regelung zu erlassen. Schliesslich hatte der Regierungsrat ausschliesslich Rechtsfragen zu klären, weshalb keine weiteren Sachverhaltsabklärungen notwendig waren.