rechtliche Gehör gewährt (vgl. RR-27, 35, 43, 49, 54 bis 63 und 66 bis 73; zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vgl. auch voranstehende E. 5.6). Ferner waren die Massnahmen auch inhaltlich angemessen. Es kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen 2.2.4 und 2.3 verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Insbesondere wurde den Gemeindefunktionären die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens erst angedroht (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen RRB) und mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragte der Regierungsrat die Anpassung der Dispositiv-Ziffer 3 hinsichtlich der Androhung strafrechtlicher Sanktionen.