10. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassen, dass die von den Beschwerdeführerinnen durchgeführten und geplanten kostenlosen bzw. über die Gemeindegrundgebühr finanzierten Sperrgutsammlungen gleich in doppelter Hinsicht gegen das geltende und bislang unveränderte Abfall- und Gebührenreglement vom 26. September 2013 verstossen. Einerseits liegen die Sperrgutsammlungen gemäss Statuten des KVV Nidwalden und geltendem Abfall- und Gebührenreglement nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, und andererseits sind die Gebühren für das Einsammeln von Sperrgut gemäss Abfall- und Gebührenreglement zwingend verursachergerecht und mittels Gebührenmarke zu erheben.