Erst anlässlich der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 29. Juni 2017 wurde der Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 AGR entsprechend ergänzt und beim Regierungsrat die Genehmigung der Änderung beantragt (vgl. RR-44 bis 48). Mit RRB Nr. 570 und Schreiben vom 5. September 2017 gewährte der Regierungsrat dem KVV Nidwalden und den Gemeinden das rechtliche Gehör und stellte dabei dem KVV Nidwalden die Nichtgenehmigung der Reglementsänderung in Aussicht bzw. den Gemeinden sowie ihren Amtsträgern und Funktionären aufsichtsrechtliche Massnahmen (RR-49 bis 53). Sowohl der KVV Nidwalden als auch die Gemeinden (RR-54 bis 60) nahmen dazu Stellung.