Der KVV Nidwalden war sich stets bewusst, dass eine Sperrgutabfuhr zulasten der Grundgebühren im Widerspruch steht zur Umweltschutzgesetzgebung und damit unzulässig ist (vgl. RR-15 und RR-18). Anders als noch im Entwurf vom 27. November 2012 verzichtete er im geltenden Abfall- und Gebührenreglement vom 26. September 2013 – aufgrund der Rückmeldung des Rechtsdienstes im Rahmen der Vorprüfung – bewusst auf 29 I 38